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Was ist Pflicht bei einer Website? Rechtliche Anforderungen 2026

Welche Angaben und Funktionen auf einer Website rechtlich erforderlich sind, hängt in Deutschland vom Betreiber, vom Geschäftsmodell, von den eingebundenen Diensten und davon ab, ob sich das Angebot an Verbraucher richtet. Eine pauschale Checkliste nach dem Motto „jede Website braucht immer exakt dieselben Seiten“ ist deshalb falsch.

Dieser Überblick zeigt die wichtigsten Rechtsbereiche für Unternehmenswebsites im Jahr 2026. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung, hilft aber dabei, typische Pflichtbereiche von bloßen Empfehlungen zu unterscheiden.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine individuelle rechtliche Prüfung oder Beratung durch einen Rechtsanwalt. Welche gesetzlichen Pflichten im Einzelfall gelten, hängt unter anderem vom Betreiber, Geschäftsmodell, Angebot, den eingesetzten Diensten und der Zielgruppe der Website ab. Rechtslage und Anforderungen können sich ändern.

Key Takeaways

  • Für geschäftsmäßige digitale Dienste gelten die Anbieterinformationen heute nach § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) – nicht mehr nach dem früheren Telemediengesetz.
  • Wer personenbezogene Daten verarbeitet, muss die Informationspflichten der DSGVO beachten.
  • Ein Cookie-Banner ist nicht allein deshalb Pflicht, weil eine Website existiert. Entscheidend ist insbesondere, ob nicht unbedingt erforderliche Informationen im Endgerät gespeichert oder ausgelesen werden.
  • Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025 für bestimmte Produkte und Dienstleistungen, aber nicht pauschal für jede Website.
  • AGB, ein Haftungsausschluss oder eine „Disclaimer“-Seite sind nicht automatisch für jede Website vorgeschrieben.
  • Je nach Branche, Rechtsform und Vertragsmodell können zusätzliche Informationspflichten entstehen.

1. Impressum und Anbieterkennzeichnung nach § 5 DDG

Für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste müssen bestimmte Anbieterinformationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. In der Praxis wird dafür regelmäßig eine Impressumsseite verwendet.

Welche Angaben erforderlich sind, hängt vom konkreten Anbieter ab. Typische Pflichtangaben sind:

  • Name beziehungsweise Firma und ladungsfähige Anschrift,
  • bei juristischen Personen zusätzlich Rechtsform und Vertretungsberechtigte,
  • eine schnelle elektronische Kontaktmöglichkeit einschließlich E-Mail-Adresse,
  • gegebenenfalls zuständige Aufsichtsbehörde,
  • gegebenenfalls Register und Registernummer,
  • bei bestimmten reglementierten Berufen zusätzliche Berufsangaben,
  • gegebenenfalls Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer.

Wichtig: Die oft noch anzutreffende Formulierung „Impressum nach § 5 TMG“ ist veraltet. Das Telemediengesetz wurde 2024 durch das Digitale-Dienste-Gesetz abgelöst.

2. Datenschutzerklärung nach DSGVO

Verarbeitet eine Website personenbezogene Daten, greifen die Informationspflichten der Datenschutz-Grundverordnung. Das betrifft nicht nur Kontaktformulare oder Newsletter. Auch Server-Logs, Analysewerkzeuge, eingebettete Inhalte, Terminbuchungen, Tracking oder andere technische Dienste können personenbezogene Daten verarbeiten.

Artikel 13 DSGVO verlangt bei einer Datenerhebung unter anderem Informationen über den Verantwortlichen, die Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung sowie weitere Angaben zur Datenverarbeitung.

Eine Datenschutzerklärung sollte daher die auf der konkreten Website tatsächlich eingesetzten Verarbeitungen abbilden. Kopierte Mustertexte, die Dienste nennen, die gar nicht eingesetzt werden, oder eingesetzte Tools verschweigen, sind keine saubere Lösung.

Was gehört typischerweise in eine Datenschutzerklärung?

  • Verantwortlicher und Kontaktdaten,
  • gegebenenfalls Datenschutzbeauftragter,
  • Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung,
  • Empfänger oder Kategorien von Empfängern, soweit erforderlich,
  • Speicherdauer beziehungsweise Kriterien zur Festlegung der Dauer,
  • Betroffenenrechte,
  • Informationen zu Drittlandübermittlungen, soweit relevant,
  • konkrete eingesetzte Dienste und Tools, soweit sie personenbezogene Daten verarbeiten.

3. Cookies, Tracking und § 25 TDDDG

Ein häufiger Fehler lautet: „Jede Website braucht zwingend einen Cookie-Banner.“ So pauschal stimmt das nicht.

§ 25 TDDDG regelt die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung eines Nutzers und den Zugriff auf bereits dort gespeicherte Informationen. Grundsätzlich ist dafür eine Einwilligung erforderlich. Das Gesetz kennt jedoch Ausnahmen – etwa wenn die Speicherung oder der Zugriff unbedingt erforderlich ist, um einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten digitalen Dienst bereitzustellen, oder wenn der alleinige Zweck die Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz ist.

Ob eine Consent-Lösung erforderlich ist, hängt deshalb von den tatsächlich eingesetzten Technologien ab. Analyse-, Marketing- oder Trackingdienste sind rechtlich anders zu bewerten als technisch notwendige Funktionen.

Was bedeutet das praktisch?

  • Nur technisch notwendige Funktionen können unter die gesetzlichen Ausnahmen fallen.
  • Nicht notwendige Speicher- oder Zugriffsvorgänge dürfen nicht bereits vor einer erforderlichen Einwilligung ausgeführt werden.
  • Die Informationen über die Verarbeitung müssen klar und nachvollziehbar sein.
  • Eine erteilte Einwilligung muss verwaltbar und widerrufbar sein.

4. Barrierefreiheit: Gilt das BFSG für jede Website?

Nein. Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für bestimmte Produkte und Dienstleistungen. Dazu gehören unter anderem bestimmte Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, also insbesondere digitale Angebote, die auf den Abschluss von Verbraucherverträgen ausgerichtet sind.

Das bedeutet aber nicht, dass jede beliebige Unternehmenswebsite automatisch unter das BFSG fällt. Entscheidend sind unter anderem Art der Dienstleistung, Zielgruppe und Unternehmensgröße. Das Gesetz enthält außerdem eine Ausnahme für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen. Als Kleinstunternehmen gelten nach dem BFSG Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme.

Unabhängig von einer gesetzlichen Pflicht ist barrierearme Gestaltung aus UX-, Reichweiten- und Qualitätsgründen sinnvoll. Rechtliche Verpflichtung und freiwillige Best Practice sollten aber nicht miteinander verwechselt werden.

5. Informationspflichten bei Online-Verträgen und E-Commerce

Wenn über eine Website Verträge abgeschlossen werden, können zusätzliche Pflichten entstehen. Besonders bei Angeboten an Verbraucher müssen unter anderem Informationen zu Preisen, Leistungen, Zahlungs- und Lieferbedingungen, Vertragsablauf und gegebenenfalls Widerrufsrechten berücksichtigt werden.

Welche Angaben erforderlich sind, hängt stark davon ab, ob ein klassischer Onlineshop, eine Buchungsplattform, ein digitales Produkt, eine Dienstleistung oder ausschließlich eine unverbindliche Kontaktmöglichkeit angeboten wird.

Eine normale Unternehmenswebsite mit Kontaktformular ist rechtlich nicht dasselbe wie ein Shop mit unmittelbarem Vertragsschluss.

6. AGB: Pflicht oder freiwillig?

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nicht automatisch für jede Website vorgeschrieben. Unternehmen können Verträge auch ohne AGB schließen. AGB dienen vor allem dazu, wiederkehrende Vertragsbedingungen einheitlich zu regeln.

Wer AGB verwendet, muss allerdings darauf achten, dass sie wirksam einbezogen werden und keine unzulässigen Klauseln enthalten. Bei Online-Verträgen können außerdem gesetzliche Informationspflichten bestehen, die nicht allein durch irgendeinen AGB-Text erledigt werden.

7. Urheberrechte und Nutzungsrechte

Texte, Fotos, Videos, Grafiken, Logos, Schriften und andere Inhalte dürfen nicht allein deshalb verwendet werden, weil sie im Internet auffindbar sind. Website-Betreiber müssen über die notwendigen Nutzungsrechte verfügen.

Das gilt auch für Stockmaterial, Karten, Icons, eingebettete Medien oder Inhalte externer Plattformen. Dabei können neben dem Urheberrecht zusätzlich Datenschutz- und Lizenzfragen entstehen.

8. Kontaktformulare und Newsletter

Kontaktformulare verarbeiten regelmäßig personenbezogene Daten. Deshalb müssen sie technisch und datenschutzrechtlich zur Datenschutzerklärung passen. Welche Rechtsgrundlage einschlägig ist, hängt vom konkreten Zweck der Anfrage ab.

Newsletter-Anmeldungen stellen zusätzliche Anforderungen. Hier spielen insbesondere Einwilligung, Nachweisbarkeit und Abmeldemöglichkeit eine Rolle. Ein Newsletter-Formular sollte daher nicht wie ein gewöhnliches Kontaktfeld behandelt werden.

9. HTTPS und technische Sicherheit

Eine Unternehmenswebsite sollte heute verschlüsselt per HTTPS ausgeliefert werden. Sobald personenbezogene Daten übertragen werden, ist eine angemessene technische Absicherung besonders relevant.

Rechtssicherheit entsteht jedoch nicht allein durch ein SSL-Zertifikat. Updates, Zugriffsschutz, Backups, sichere Formulare und die kontrollierte Einbindung externer Dienste gehören ebenfalls zu einer verantwortungsvollen technischen Umsetzung.

10. Was ist nicht automatisch Pflicht?

Mehrere Elemente werden im Internet häufig als angebliche Pflicht dargestellt, obwohl sie vom konkreten Geschäftsmodell abhängen:

  • AGB: nicht generell vorgeschrieben,
  • Cookie-Banner: nicht allein aufgrund des bloßen Websitebetriebs erforderlich,
  • Barrierefreiheit nach BFSG: nicht pauschal für jede Website,
  • Widerrufsbelehrung: nur in den jeweiligen gesetzlichen Anwendungsfällen,
  • Disclaimer: keine allgemeine Pflichtseite und kein pauschaler Haftungsschutz,
  • Shop-Rechtstexte: nicht erforderlich, wenn überhaupt kein entsprechender Online-Vertragsschluss stattfindet.

Website-Pflichten 2026: kompakte Prüfliste

  1. Ist ein aktuelles Impressum nach DDG erforderlich und vollständig?
  2. Bildet die Datenschutzerklärung alle tatsächlichen Datenverarbeitungen ab?
  3. Werden Cookies, Local Storage, Pixel oder andere Endgerätezugriffe eingesetzt?
  4. Werden nicht notwendige Technologien gegebenenfalls vor Einwilligung blockiert?
  5. Werden Verträge online geschlossen und entstehen dadurch zusätzliche Verbraucherinformationen?
  6. Fällt das konkrete Angebot unter das BFSG oder eine andere Barrierefreiheitsvorschrift?
  7. Sind Bilder, Schriften, Videos und sonstige Medien rechtmäßig lizenziert?
  8. Sind Formulare, Newsletter und eingebettete Drittanbieter technisch und datenschutzrechtlich korrekt eingebunden?
  9. Sind alle rechtlichen Angaben leicht auffindbar und aktuell?

Fazit

Die rechtlichen Pflichtbestandteile einer Website ergeben sich nicht aus einer einzigen Vorschrift. Für typische Unternehmenswebsites sind vor allem das DDG, die DSGVO und – abhängig von den eingesetzten Technologien – das TDDDG relevant. Bei Online-Verträgen, bestimmten Verbraucherangeboten oder spezialisierten Branchen kommen weitere Vorschriften hinzu.

Besonders wichtig ist 2026, mit veralteten Standardaussagen aufzuräumen: Das TMG ist nicht mehr die richtige Grundlage für das Impressum, ein Cookie-Banner ist nicht pauschal immer erforderlich und das BFSG gilt nicht automatisch für jede Website.

FAQs

Braucht jede Unternehmenswebsite ein Impressum?

Für geschäftsmäßige digitale Dienste besteht regelmäßig eine Anbieterkennzeichnungspflicht nach § 5 DDG. Welche konkreten Angaben erforderlich sind, hängt vom Betreiber und seiner Tätigkeit ab.

Braucht jede Website eine Datenschutzerklärung?

Sobald personenbezogene Daten verarbeitet werden, greifen datenschutzrechtliche Informationspflichten. Da schon typische Websitefunktionen personenbezogene Daten verarbeiten können, ist eine Datenschutzerklärung bei Unternehmenswebsites regelmäßig erforderlich.

Ist ein Cookie-Banner immer Pflicht?

Nein. Entscheidend ist, ob Einwilligungen für Speicher- oder Zugriffsvorgänge nach § 25 TDDDG beziehungsweise für weitere Datenverarbeitungen erforderlich sind. Technisch unbedingt erforderliche Vorgänge können unter gesetzliche Ausnahmen fallen.

Muss jede Website seit 2025 barrierefrei sein?

Nein. Das BFSG gilt für bestimmte Produkte und Dienstleistungen und enthält unter anderem eine Ausnahme für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen. Der konkrete Anwendungsbereich muss im Einzelfall geprüft werden.

Sind AGB auf einer Website Pflicht?

Nein. AGB sind nicht automatisch vorgeschrieben. Werden sie verwendet, müssen sie allerdings wirksam einbezogen und rechtlich zulässig gestaltet sein.